273 Abs. 1 ZPO. Da dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 273 Abs. 1 ZPO nebst dem Vorliegen eines klaren oder unbestrittenen Sachverhalts keine weiteren Gründe für den Verzicht auf eine Verhandlung zu entnehmen sind, hätte hier die Vorinstanz nicht auf das Abhalten einer Verhandlung verzichten dürfen. Dies umso mehr, als entgegen der anderslautenden Erwägung im angefochtenen Entscheid (E. 3.) nicht ersichtlich ist, weshalb hier bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Aussicht auf den Abschluss einer Einigung zwischen den Parteien bestehen sollte.