Hinzu kommt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur verzichtet werden kann, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid selbst aus (E. 3.2), der Sachverhalt sei zwar nicht unbestritten, jedoch aufgrund der eingereichten Eingaben der Parteien teilweise klar. Klar und durch Urkunden belegt, sind die Höhe der AHV-Renten der Parteien (Gesuchsbeilagen 12 und 20) sowie teilweise der Bedarf der Klägerin. Völlig unbelegt geblieben ist hingegen der Bedarf des Beklagten, weshalb die Vorinstanz in ihrem Entscheid Annahmen ge- - 12 -