Ein Verhandlungsverzicht kommt insbesondere in denjenigen Fällen in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt. Dies ist namentlich bei einfachen Verhältnissen der Fall (SUTTER- SOMM/HOSTETTLER, ZPO-Komm., N. 12 zu Art. 273 ZPO; BÄHLER, BSK- ZPO, N. 2 zu Art. 273 ZPO). In solchen Fällen ist das Ziel eines summarischen Verfahrens, einen Rechtsstreit schnell und einfach zu entscheiden (VETTERLI, FamKomm., N. 2 zu Art. 273 ZPO).