2022, N. 2 zu Art. 273 ZPO). Der Umstand allein, dass es um vermögensrechtliche Angelegenheiten der Ehegatten geht, rechtfertigt mit Blick auf die geltende Untersuchungsmaxime noch keinen Verzicht (SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 5 zu Art. 273 ZPO). Das Gericht kann aber auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Ein Verhandlungsverzicht kommt insbesondere in denjenigen Fällen in Frage, in denen sich der Sachverhalt allein anhand von Urkunden darlegen lässt.