2.4. Das Gericht hat im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen regelmässig die mündliche Stellungnahme erfolgt, die Parteien der Befragung unterstellt werden und diese allenfalls replizieren und duplizieren können. Eine Verhandlung darf nach Art. 6 Abs. 1 EMRK ohne Zustimmung der Beteiligten grundsätzlich nicht verweigert werden. Allenfalls kann ein stillschweigender Verzicht angenommen werden, wenn die Parteien dem Vorschlag des Gerichts nicht opponieren (VETTERLI/MAIER, FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art.