Informationen zutage gefördert werden könnten, die einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten. Angesichts der gesamten Umstände sei es somit ausnahmsweise angezeigt, auf eine Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Damit sei auch der in der Rechtsschrift versteckte Antrag der Klägerin auf Vorladung zu einer Verhandlung abzuweisen.