Andererseits schienen die Parteien mit der Buchführung derart überfordert, dass diesbezüglich anlässlich einer Anhörung kaum sachdienliche Informationen gewonnen werden könnten. Schliesslich hätten die Parteien je zwei Mal die Möglichkeit gehabt, ausführlich zum Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung Stellung zu nehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Durchführung einer Hauptverhandlung - 11 -