Vorliegend seien allerdings einerseits beide Parteien anwaltlich vertreten, womit der Zugang zum Gericht ausreichend gewährleistet sei. Andererseits scheine eine einvernehmliche Einigung angesichts der Ausführungen des Beklagten, wonach die Klägerin Strafanzeige gegen ihn erstattet haben solle und die Konventionsverhandlungen nach solchen, vom Beklagten bezeichneten "Spielchen" der Klägerin und der Nichtherausgabe der über mehrere von ihr genutzten Wohnungen verstreuten Finanzdokumente sehr erschwert sein solle, zumindest derzeit nicht wahrscheinlich. Folglich wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch unter diesen Gesichtspunkten weder zielführend noch angezeigt.