führen würde, zumal unter anderem aktenkundig sei, dass auch das Steueramt mangels pflichtgemäss geführter Buchhaltung nicht dazu in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten zu eruieren und mit annahmebasierten Pauschalen habe rechnen müssen. Eine mündliche Verhandlung solle zwar den Zugang zum Gericht erleichtern und die Herbeiführung einer Einigung begünstigen. Vorliegend seien allerdings einerseits beide Parteien anwaltlich vertreten, womit der Zugang zum Gericht ausreichend gewährleistet sei.