Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.2), der im vorliegenden Summarverfahren zu beurteilende Sachverhalt sei zwar nicht unbestritten, aber teilweise aufgrund der Eingaben der Parteien klar, weshalb diesbezüglich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen sei. Betreffend Sachverhaltselemente, die noch unklar seien, was insbesondere im Bereich der Buchführung der Liegenschaften der Fall zu sein scheine, sei angesichts der Ausführungen der Parteien und ihrer daraus hervorgehenden Überforderung nicht damit zu rechnen, dass eine Hauptverhandlung zu mehr Klarheit