2.3. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.2), der im vorliegenden Summarverfahren zu beurteilende Sachverhalt sei zwar nicht unbestritten, aber teilweise aufgrund der Eingaben der Parteien klar, weshalb diesbezüglich auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und der Entscheid aufgrund der Akten zu fällen sei.