2.2. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort S. 4), die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass beide anwaltlich vertretenen Ehegatten mitverantwortlich seien für die fehlende korrekte Buchhaltung. Als Folge werde seit Jahren vom Steueramt der hohe Mieteraufwand zu Gunsten des Fiskus pauschal tiefer eingeschätzt, was der Klägerin seit Jahren bekannt sei, zumal sie als faktische Gesellschafterin gleichwertig im Grundbuch eingetragen sei. Die Klägerin lege in ihrer Berufung nicht dar, ob und welche sachdienlichen Informationen durch die Anhörung hätten gewonnen werden können.