Die Vorinstanz begründe den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung damit, dass der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien genügend klar sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche substantiiert dargelegt und bewiesen. Der Beklagte habe für seine Behauptung keinen einzigen Beweis erbracht. Die Vorinstanz habe gestützt auf die Ausführungen und Unterlagen der Klägerin den Sachverhalt über weite Strecken korrekt ermittelt und den Standpunkt der Klägerin übernommen (Nutzniessung, […], Saldierung der gemeinsamen Konten und Umleitung der Mietzinse auf eigene Konten, steuerbares Einkommen/Nettomieterträge gemäss Steuererklärung).