In Bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin gelte die soziale Untersuchungsmaxime. Es sei willkürlich, die von der Klägerin beantragten Unterhaltsbeiträge ohne Durchführung eins Beweisverfahrens und einer Hauptverhandlung abzuweisen und auf den Standpunkt des Beklagten abzustellen. Auch die übrigen Anträge der Klägerin [betr. Trennungszeitpunkt, Auskunfts- und Editionsbegehren, Prozesskostenvorschuss] hätten ohne Durchführung eines Beweiserfahrens und einer Hauptverhandlung nicht abgewiesen werden dürfen. Die Vorinstanz begründe den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung damit, dass der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien genügend klar sei.