2. 2.1. Die Klägerin bringt vor (Berufung Ziff. 1), die Vorinstanz habe auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet. Dies sei höchst ungewöhnlich und vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen seien bei Weitem nicht erfüllt. Es handle sich um ein sehr strittiges Verfahren. Gerade in familienrechtlichen Verfahren seien die Parteien persönlich zu befragen. Es gelte die richterliche Fragepflicht. Die Klägerin habe sogar ausdrücklich eine Verhandlung verlangt. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin gelte die soziale Untersuchungsmaxime.