5. Ziff. 8. des Eheschutzurteils des Familiengerichts Baden vom 25.9.2023 sei aufzuheben und der Gerichtskostenanteil der Gesuchstellerin sei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Eventualiter sei das Eheschutzurteil des Familiengerichts Baden vom 25.9.2023 aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin zu bestellen.