Die Editionsbegehren werden unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall i.S.v. Art. 292 STGB gestellt. Art. 292 STGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 1ter (neu) Im Verweigerungsfall gemäss Ziff. 1.1. und 1.bis hiervor wird die C. angewiesen, die nachfolgenden Unterlagen innert 30 Tagen beim hiesigen Gericht einzureichen: