8. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner haben dem Gericht je Fr. 2'000.00 nachzuzahlen. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 2. Oktober 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid reichte die Klägerin fristgerecht am 12. Oktober 2023 Berufung ein und stellte folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Familiengerichts Baden vom 25.09.2023 sei wie folgt zu ergänzen: -6- 1. 1.1. Unverändert 1.2. Unverändert