3. Es wird die Gütertrennung angeordnet per Stichtag 17. April 2023. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 1'500.00 rückwirkend ab 1. Mai 2023 zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Anträge der Gesuchstellerin betreffend persönlichem Unterhalt abgewiesen. 5. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.