1.2. Die Editionsbegehren werden unter Strafandrohung im Widerhandlungsfalle i.S.v. Art. 292 StGB gestellt. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. -5- 2. 2.1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien aktuell getrennt leben.