" 1. 1.1. Folgende von der Gesuchstellerin geltend gemachten Editionsbegehren werden in Anwendung von Art. 170 ZGB gutgeheissen und der Gesuchsgegner angewiesen, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen beim hiesigen Gericht einzureichen, soweit er dies noch nicht getan hat: