5. Gütertrennung Es sei die Gütertrennung per 17. April 2023 anzuordnen. -4- 6. Soweit der Gesuchsgegner mehr oder anderes verlangt, sind die Begehren abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 1.4. Mit Eingabe vom 14. August 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: "1. An den Anträgen der Klageantwort vom 24.5.2023 wird vollumfänglich festgehalten und der Gütertrennung per 17.4.2023 wird zugestimmt. 2. Soweit die Gesuchstellerin etwas anderes verlangt, seien deren Anträge abzuweisen.