4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." -3- 1.2. Mit Eingaben vom 4. Mai 2023 (Stellungnahme Beklagter) und 24. Mai 2023 (Stellungnahme Vertreter) stellte der Beklagte folgende Anträge: