3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort, sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.