Vorliegend handelte es sich um einen äusserst einfachen Fall, mit unkompliziertem Sachverhalt, ging es doch um ein Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung bei einem tiefen Forderungsbetrag von lediglich Fr. 673.70. Die Forderung stammte aus einer dem Kläger mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Mai 2023 zugesprochenen Parteientschädigung. Damit war von einem geringen Aufwand auszugehen und es lag kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, welcher die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Dem Kläger wäre daher eigentlich keine Entschädigung zuzusprechen gewesen.