2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Parteientschädigung für den obsiegenden Kläger aus, dass diese entsprechend der Praxis für unvertretene Parteien irrtümlich mit Fr. 50.00 als angemessen festgesetzt worden sei. Aufgrund anwaltlicher Vertretung wäre die Parteientschädigung aber gestützt auf § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT auf Fr. 279.15 (Grundentschädigung: Fr. 1'258.15; Abzüge von 75 % für Vollstreckungsverfahren und 20 % für fehlende Verhandlung; zuzüglich Fr. 7.55 [3 %] Auslagenpauschale und Fr. 19.95 [7.7 %] MwSt.) festzusetzen gewesen. Entsprechend wäre die Beklagte zu verpflichten gewesen, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 279.15 anstatt Fr. 50.00 zu bezahlen.