3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Vorinstanz." -3- 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: