" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. Juli 2023) für den Betrag von Fr. 673.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 150.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 150.00 direkt zu ersetzen hat.