3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort, sodass ihm im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.