2.2. Mit Beschwerde brachte der Kläger vor, dass die Vorinstanz im begründeten Entscheid selber feststelle, dass ihr bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein Fehler unterlaufen sei. Infolge des Irrtums habe die Vorinstanz fälschlicherweise die Parteikosten nicht nach dem anzuwendenden kantonalen Anwaltstarif festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie habe damit geltendes Recht unrichtig respektive gar nicht angewandt. Die von der Vorinstanz im begründeten Urteil berechnete Parteientschädigung von Fr. 279.15 (inkl. MwSt.) bewege sich in den Schranken des Anwaltstarifs.