3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." Der Entscheid wurde dem Kläger am 5. Oktober 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellt. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 12. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 3 des Urteildispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 279.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.