Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.223 / nk (SR.2023.190) Art. 160 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin B._____, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R._____/Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 19. Juli 2023 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Aarau de- finitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 673.70 zuzüglich Zins von 5 % seit 23. Juni 2023 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 23. August 2023 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2023; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. Juli 2023) für den Betrag von Fr. 673.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 150.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 150.00 direkt zu erset- zen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." Der Entscheid wurde dem Kläger am 5. Oktober 2023 in begründeter Aus- fertigung zugestellt. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 12. Oktober 2023 beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 3 des Urteildispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 279.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Beschwer- deverfahren zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Vorinstanz." -3- 3.2. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Festsetzung der Parteikosten ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Parteientschädigung für den obsiegenden Kläger aus, dass diese entsprechend der Praxis für unvertretene Parteien irrtüm- lich mit Fr. 50.00 als angemessen festgesetzt worden sei. Aufgrund anwalt- licher Vertretung wäre die Parteientschädigung aber gestützt auf § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT auf Fr. 279.15 (Grundentschädigung: Fr. 1'258.15; Abzüge von 75 % für Vollstreckungsverfahren und 20 % für fehlende Verhandlung; zuzüglich Fr. 7.55 [3 %] Auslagenpauschale und Fr. 19.95 [7.7 %] MwSt.) festzusetzen gewesen. Entsprechend wäre der Beklagte zu verpflichten gewesen, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 279.15 anstatt Fr. 50.00 zu bezahlen. 2.2. Mit Beschwerde brachte der Kläger vor, dass die Vorinstanz im begründe- ten Entscheid selber feststelle, dass ihr bei der Festsetzung der Parteient- schädigung ein Fehler unterlaufen sei. Infolge des Irrtums habe die Vor- instanz fälschlicherweise die Parteikosten nicht nach dem anzuwendenden kantonalen Anwaltstarif festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie habe damit geltendes Recht unrichtig respektive gar nicht angewandt. Die von der Vorinstanz im begründeten Urteil berechnete Parteientschädigung von Fr. 279.15 (inkl. MwSt.) bewege sich in den Schranken des Anwaltsta- rifs. 2.3. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine ex- terne Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Kläger durch eine -4- Bürokollegin vertreten. Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozess- führung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Par- teientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 m.H.). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht die Möglichkeit, einer Partei, welche nicht berufsmässig ver- treten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erleiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7293). Vorliegend handelte es sich um einen äusserst einfachen Fall, mit unkom- pliziertem Sachverhalt, ging es doch um ein Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung bei einem tiefen Forderungsbetrag von lediglich Fr. 673.70. Die Forderung stammte aus einer dem Kläger mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Mai 2023 zugesprochenen Parteientschädigung. Damit war von einem geringen Aufwand auszugehen und es lag kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor, welcher die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Dem Kläger wäre daher eigentlich keine Entschädigung zuzuspre- chen gewesen. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist, und seine Parteikos- ten selbst zu tragen. Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort, so- dass ihm im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 229.15. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus