den Akten. 3.2.3. Zusammengefasst hat der Beklagte weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde wäre deshalb abzuweisen gewesen. -6- 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Eingabe des Beklagten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]