20.08.2023-Beilage" [vorinstanzliche Akten]) geltend gemachte Forderung von Fr. 2'245.40 bestehen sollte, was ohnehin nicht im Rahmen des vorliegenden Konkursverfahrens zu klären wäre, entspräche sie nicht der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) in der Höhe von Fr. 3'115.10 (act. 8 und act. 14). Dies gilt auch dann, wenn die in der Konkursforderung enthaltenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 673.10 nicht berücksichtigt würden. Eine allfällige Tilgung der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit im vorliegenden Verfahren nicht mittels Urkunde nachgewiesen worden. Der Beklagte macht keinen anderen Konkurshinderungsgrund geltend und ein solcher ergibt sich auch nicht aus