vorliegende Konkursverfahren gegen den Beklagten keine Rolle, zumal die Konkursforderung (der Klägerin gegenüber dem Beklagten) im Falle des Konkurses der Klägerin in ihre Konkursmasse übergeht und damit nach wie vor Bestand hat (vgl. Art. 197 SchKG). Soweit der Beklagte (sinngemäss) eine Tilgung der Konkursforderung durch Verrechnung einer eigenen Forderung gegen die Klägerin geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, wobei offenbleiben kann, inwieweit eine Verrechnung im Rahmen von Art. 213 Abs. 2 SchKG überhaupt zulässig wäre. Selbst wenn die mit "Rechnung – Nr. […]" (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2023; vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 9. Mai 2023, in: "Verurkundete