3.2.2. Der Beklagte macht keine formellen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, wobei solche auch nicht erkennbar sind. Die Frage, ob die Konkursforderung überhaupt besteht oder nicht, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert werden, zumal der Beklagte gegen die Betreibung der Klägerin mittels Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. November 2022 keinen Rechtsvorschlag erhoben hat und auch nicht vorbringt (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass er sich im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte (bspw. mittels einer Klage nach Art. 85a SchKG).