3. 3.1. Der Beklagte unterlag als Inhaber der Einzelfirma "D._____" der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dem Handelsregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass die Einzelfirma "D._____" per 3. Oktober 2023 gelöscht wurde. Nachdem die Person, welche im Handelsregister eingetragen war, noch während sechs Monaten (nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist) der Konkursbetreibung unterliegt (vgl. Art. 40 Abs. 1 SchKG), ist die Löschung der Einzelfirma vorliegend unbeachtlich.