Entsprechend lag für den Beklagten zum Zeitpunkt der Postaufgabe seiner Eingabe am 2. Oktober 2023 kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, womit nicht von einem Beschwerdewillen des Beklagten auszugehen ist. So war das Schreiben vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) direkt an die Vorinstanz adressiert und der Beklagte führte darin unter anderem aus, dass die "Angelegenheit damit erledigt" sei und er "das Verfahren als überflüssig" erachte.