2. Die Eingabe des Beklagten wurde am 2. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Oktober 2023 wurde dem Beklagten am 3. Oktober 2023 zugestellt (act. 24), womit der Beklagte zum Zeitpunkt der Postaufgabe seiner Eingabe am 2. Oktober 2023 weder über den Entscheid vom 2. Oktober 2023 verfügte noch Kenntnis über dessen Begründung hatte. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte an der vorinstanzlichen Konkursverhandlung vom 2. Oktober 2023 anwesend war und ihm dort der Entscheid mündlich eröffnet worden ist. Entsprechend lag für den Beklagten zum Zeitpunkt der Postaufgabe seiner Eingabe am 2. Oktober