3.2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau den Beklagten auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zu leisten. 3.3. Am 25. Oktober 2023 gelangte der Beklagte mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau. 3.4. Mit Verfügung vom 6. November 2023 setzte der Instruktionsrichter des Obergerichts dem Beklagten eine letztmalige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.00, andernfalls auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. Der Beklagte bezahlte den Kostenvorschuss am 16. November 2023. Das Obergericht zieht in Erwägung: