4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) gelangte der Beklagte an das Bezirksgericht Laufenburg, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete.