1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. November 2022 für eine Forderung von Fr. 1'776.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2022. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 18. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 4. Mai 2023 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 2. Oktober 2023: