Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.221 (SG.2023.35) Art. 162 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurseröffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. November 2022 für eine Forderung von Fr. 1'776.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2022. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 18. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 4. Mai 2023 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 2. Oktober 2023: " 1. Über B._____, [Adresse] wird mit Wirkung ab 2. Oktober 2023, 08:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) gelangte der Beklagte an das Bezirksgericht Laufenburg, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau den Beklagten auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.00 zu leisten. 3.3. Am 25. Oktober 2023 gelangte der Beklagte mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau. 3.4. Mit Verfügung vom 6. November 2023 setzte der Instruktionsrichter des Obergerichts dem Beklagten eine letztmalige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.00, andernfalls auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde. Der Beklagte bezahlte den Kostenvorschuss am 16. November 2023. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). -4- 2. Die Eingabe des Beklagten wurde am 2. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Oktober 2023 wurde dem Beklagten am 3. Oktober 2023 zugestellt (act. 24), womit der Beklagte zum Zeitpunkt der Postaufgabe seiner Eingabe am 2. Oktober 2023 weder über den Entscheid vom 2. Oktober 2023 verfügte noch Kenntnis über dessen Begründung hatte. Den Akten ist denn auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte an der vorinstanzlichen Konkursverhandlung vom 2. Oktober 2023 anwesend war und ihm dort der Entscheid mündlich eröffnet worden ist. Entsprechend lag für den Beklagten zum Zeitpunkt der Postaufgabe seiner Eingabe am 2. Oktober 2023 kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, womit nicht von einem Beschwerdewillen des Beklagten auszugehen ist. So war das Schreiben vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) direkt an die Vorinstanz adressiert und der Beklagte führte darin unter anderem aus, dass die "Angelegenheit damit erledigt" sei und er "das Verfahren als überflüssig" erachte. Auch im Schreiben vom 25. Oktober 2023 an den Verfahrensleiter des Obergerichts des Kantons Aargau führte der Beklagte aus, dass ihm nicht klar sei, für was er einen Vorschuss (gemeint der Gerichtskostenvorschuss für ein Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau) bezahlen müsse und man ihn diesbezüglich nicht habe aufklären können. Zusammengefasst lag zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Schreibens am 2. Oktober 2023 kein taugliches Anfechtungsobjekt vor und der Beklagte wies keinen Beschwerdewillen auf, womit auf die Eingabe vom 2. Oktober 2023 nicht einzutreten ist. Unbesehen davon, wäre eine allfällige Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. E. 3 hiernach). 3. 3.1. Der Beklagte unterlag als Inhaber der Einzelfirma "D._____" der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dem Handelsregister des Kantons Aargau ist zu entnehmen, dass die Einzelfirma "D._____" per 3. Oktober 2023 gelöscht wurde. Nachdem die Person, welche im Handelsregister eingetragen war, noch während sechs Monaten (nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist) der Konkursbetreibung unterliegt (vgl. Art. 40 Abs. 1 SchKG), ist die Löschung der Einzelfirma vorliegend unbeachtlich. 3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) geltend, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei. "Man" verhandle mit dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft über die Forderung. Es werde wohl darauf hinauslaufen, dass der Beklagte das -5- durch ihn geforderte Geld für den Ersatz des von der Klägerin zerstörten Vergasers kaum erhalten werde. 3.2.2. Der Beklagte macht keine formellen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, wobei solche auch nicht erkennbar sind. Die Frage, ob die Konkursforderung überhaupt besteht oder nicht, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert werden, zumal der Beklagte gegen die Betreibung der Klägerin mittels Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. November 2022 keinen Rechtsvorschlag erhoben hat und auch nicht vorbringt (und solches ist auch nicht aktenkundig), dass er sich im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens erfolgreich gegen den Bestand der Forderung zur Wehr gesetzt hätte (bspw. mittels einer Klage nach Art. 85a SchKG). Dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sein soll, spielt für das vorliegende Konkursverfahren gegen den Beklagten keine Rolle, zumal die Konkursforderung (der Klägerin gegenüber dem Beklagten) im Falle des Konkurses der Klägerin in ihre Konkursmasse übergeht und damit nach wie vor Bestand hat (vgl. Art. 197 SchKG). Soweit der Beklagte (sinngemäss) eine Tilgung der Konkursforderung durch Verrechnung einer eigenen Forderung gegen die Klägerin geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, wobei offenbleiben kann, inwieweit eine Verrechnung im Rahmen von Art. 213 Abs. 2 SchKG überhaupt zulässig wäre. Selbst wenn die mit "Rechnung – Nr. […]" (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2023; vgl. auch das Schreiben des Beklagten vom 9. Mai 2023, in: "Verurkundete 20.08.2023-Beilage" [vorinstanzliche Akten]) geltend gemachte Forderung von Fr. 2'245.40 bestehen sollte, was ohnehin nicht im Rahmen des vorliegenden Konkursverfahrens zu klären wäre, entspräche sie nicht der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) in der Höhe von Fr. 3'115.10 (act. 8 und act. 14). Dies gilt auch dann, wenn die in der Konkursforderung enthaltenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 673.10 nicht berücksichtigt würden. Eine allfällige Tilgung der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit im vorliegenden Verfahren nicht mittels Urkunde nachgewiesen worden. Der Beklagte macht keinen anderen Konkurshinderungsgrund geltend und ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.2.3. Zusammengefasst hat der Beklagte weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde wäre deshalb abzuweisen gewesen. -6- 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Eingabe des Beklagten vom 2. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser