3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren werden gutgeheissen, soweit dasjenige der Klägerin (betreffend Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Als unentgeltliche Rechtsvertreter werden den Parteien lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland (für die Klägerin) resp. Jürg Waldmeier, Rechtsanwalt, Brugg AG (für den Beklagten) bestellt.