2.2.1 f.], als die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden [vgl. Erw. 5 oben]), und sind ihnen ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO).