Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). 6. Beide Parteien ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (auch) für das Berufungsverfahren. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren (soweit das Gesuch der Klägerin nicht insofern gegenstandslos geworden ist [vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.], als die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden [vgl.