5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77; vgl. Erw. 6 unten) deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'670.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT];