Dies ist zu verneinen: Die vollzeitlich erwerbstätige Klägerin vermochte unter Hinweis auf ihre Wohnsituation glaubhaft zu machen, dass sie für die Organisation der Betreuung ihrer noch keine vier resp. sieben Jahre alten Kinder und wegen der Koordination der Kinderbetreuung mit ihrer Erwerbstätigkeit auf die Benützung ihres Autos angewiesen ist (vgl. Erw. 3.1 Abs. 4 oben). 4. In anderen Punkten beanstandet der Beklagte den angefochtenen Entscheid nicht (vgl. Erw.1 oben). Es bleibt damit bei den vorinstanzlich festgelegten Kinderalimenten (vgl. Erw. 2.3 oben), was zur Abweisung der Berufung des Beklagten führt.