3.3. Die Streichung des Leasings aus dem Bedarf der Klägerin wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht ist. Trotz Geltung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) erübrigt sich vorliegend auch eine entsprechende Überprüfung. Die Nichtberücksichtigung des Leasings auf Seiten der Klägerin würde sich nicht auf die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Kinderalimente auswirken, zumal nicht in sein Existenzminimum eingegriffen werden darf (vgl. Erw. 2.2 oben). Es ist einzig zu prüfen, ob aus Gleichbehandlungsgründen dem Auto des Beklagten ebenfalls Kompetenzcharakter einzuräumen wäre. Dies ist zu verneinen: