2.2 oben), was auch der Berücksichtigung grosszügigerer, nicht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierter Arbeitswegkosten resp. einer grosszügigeren Bejahung des Kompetenzcharakters entgegensteht – der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung und ebenso wenig eine unangemessene Ermessensausübung (vgl. Erw. 1 oben) vorzuwerfen. Hinsichtlich der Leasingraten kommt dazu, dass der Beklagte deren regelmässige Zahlung ohnehin nicht ausgewiesen hat (vgl. Erw. 3.2.1 hiervor). -8-